Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(gültig ab 01.01.2024)

Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen von MAPEI SUISSE SA (hiernach Mapei) erfolgen ausschliesslich nach Massgabe der folgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in schriftlicher Form zwischen den Kund:innen von Mapei (hiernach «Kunde») und Mapei vereinbart wurde.

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten auch dann, wenn diese im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten, dem Kunden aber in anderer Weise zur Kenntnis gebracht worden sind. Angebote (insbesondere solche in Preislisten, Prospekten, Internet etc.) sind unverbindlich.

Vertragsabschluss

Der Vertrag ist mit Zugang der schriftlichen Bestätigung von Mapei beim Kunden (Auftragsbestätigung) oder, wo eine solche nicht erfolgt, mit Vornahme der Lieferung bzw. Leistung abgeschlossen.

Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) oder in Euro (EUR) ab Werk, exklusive Mehrwertsteuer und VOC-Abgabe, soweit diese nicht im Preis enthalten ist und keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Mapei bestehen. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu leisten.

Beanstandungen der Berechnung der Lieferung und Leistung sind vom Kunden sofort nach Empfang der Rechnung schriftlich gegenüber Mapei zu erheben. Die Unterlassung von Einwendungen innert zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Berechnung.

Sollten die Rechte von Mapei in Gefahr sein, weil der Kunde zahlungsunfähig geworden ist, kann Mapei mit der Auftragsausführung solange aussetzen, bis die vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt sind. Mapei kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dessen Erfüllung nicht in angemessener Zeit sichergestellt ist.

Lieferfrist

Ohne spezielle Vereinbarung werden Liefergegenstände aus dem Lager Schweiz (Sorens/Granges-Paccot) am Folgetag an den Kunden bzw. vom Kunden benannte Dritte ausgeliefert, sofern die Bestellung am Bestellungstag vor 10.00 Uhr eingeht und der vorhandene Warenbestand ausreicht. Liefergegenstände ab den Produktionsstätten Italien, Deutschland und Frankreich liefert Mapei nach Anfrage. Lieferfristen können nicht garantiert werden.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Mapei die Angaben, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, wenn der Kunde die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht, oder Hindernisse auftreten, die Mapei trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder einem Dritten bestehen. Wegen Verspätung der Lieferung hat der Kunde kein Anrecht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen. Er ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Kann Mapei wegen bei ihr oder bei ihren Lieferanten eingetretenen Ereignissen, die sie nicht zu vertreten hat, die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, so ist sie berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Mapei behält sich insbesondere das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.

Gefahr, Versand und Transport

Die Strukturen und Abläufe in unseren Produktionslagern sind nicht auf die Bedienung von Abholern ausgerichtet. Wir beliefern die Kunden deshalb grundsätzlich durch unsere Logistikorganisation. Eine Abholung vor Ort kann ausnahmsweise schriftlich vereinbart werden. Versand, Abholung vor Ort und Transport erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

Für Lieferungen ab dem Lager Sorens/Granges-Paccot wird ein Transportkostenanteil von CHF 0.10 pro Kilogramm oder Liter verrechnet, jedoch mindestens CHF 100.00 pro Lieferung. Falls zum Abladen der Produkte ein Kran benutzt werden muss, wird dieser mit CHF 270.00 pro Stunde verrechnet.

Die Transportkosten für Profile der Profilpas-Linie betragen CHF 35.00 pro Röhrenverpackung. Ab einem Netto-Bestellwert über CHF 2’000.00 für Produkte der Profilpas-Linie erfolgt die Lieferung Franko. Kartonverpackte Profilpas-Produkte wie zum Beispiel Stelzlager werden mit CHF 0.10 pro Kilogramm verrechnet, jedoch mindestens CHF 100.00 pro Lieferung.

Bestellungen bis zu 25 kg werden per Paketdienst versendet (ausgenommen ADR-Ware). Die Kosten für einen Standardversand belaufen sich auf CHF 30.00 pro Paket. Die Auslieferung erfolgt im Verlauf des Folgetags. Die Kosten für Express-Pakete belaufen sich auf CHF 50.00 pro Paket. Die Auslieferung erfolgt am Folgetag bis 10.00 Uhr.

Werden Fixtermine oder Termine bis zu einer bestimmten Zeit für die Lieferung vereinbart, gelten folgende Zuschläge:

  •  CHF 100.00 für Fixtermine (z. B. um 14.00 Uhr);
  •  CHF 100.00 für Termine bis 08.00 Uhr oder bis 09.00 Uhr;
  •  CHF 70.00 für «bis»-Termine ab 10.00 Uhr (und spätestens bis 17.00 Uhr).

Alle Termine können nur jeweils zur vollen Stunde geplant werden. Die Kosten für Lieferungen ab Werk Italien, Deutschland und Frankreich erfolgen auf Anfrage. Aufwendungen für schwierige Zufahrten, Wartezeiten und zusätzliche Leistungen können zusätzlich verrechnet werden.

Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den Frachtführer zu richten. Von Mapei gelieferte Ware ist grundsätzlich mindestens drei Monate haltbar.

Verpflichtungen aus Leistungen

Aus Leistungen betreffend Montage, Einführung, Bau bzw. technische Beratung und dergleichen entstehen für Mapei nur dann Verpflichtungen, wenn sie die Erbringung dieser Leistungen in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen schriftlich zugesichert hat. Auch die Präsenz von Mapei-Mitarbeitenden auf der Baustelle oder die Wahrnehmung von (in Rechnung gestellten) Überwachungsaufträgen durch Mapei begründen keine Ansprüche des Kunden.

Sicherheit

Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrags bzw. mit dem Empfang der Ware, dass er oder die von ihm damit betrauten Personen ausreichend über den Umgang mit den Produkten von Mapei unterrichtet ist bzw. sind und die Eigenschaften dieser Produkte kennt bzw. kennen.

Hinsichtlich Anwendung und Verarbeitung von gelieferten Produkten sind die Angaben insbesondere in den «Technischen Merkblättern» der Produkte oder auf den Gebinden verbindlich. Generell ist die Beachtung der Regeln der Baukunst und der üblichen Baupraxis unerlässlich.

Prüfung und Mängelrüge

Der Kunde hat die Lieferungen innert fünf Arbeitstagen nach Übernahme zu prüfen und Mapei allfällige Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit innerhalb dieser Frist umgehend nach Erkennung schriftlich mitzuteilen. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferungen und Leistungen als angenommen.

Gewährleistung

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten gewährleistet Mapei die Einhaltung der technischen Eigenschaften gemäss den «Technischen Merkblättern» der Produkte bis zum Verfalldatum. Für Lieferungen ohne Verfalldatum beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate seit Abhol- bzw. Versandbereitschaft oder ab Abnahme, wo diese schriftlich vereinbart worden ist.

Jede Gewährleistung von Mapei setzt voraus, dass Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit und Schäden nachweislich infolge mangelhaften Materials bzw. fehlerhafter Konstruktion oder Ausführung von Mapei entstanden sind, dass der Kunde den Mangel und bestehende oder drohende Schäden unverzüglich Mapei meldet, dass die Liefergegenstände gemäss den Mapei-Richtlinien gelagert, gewartet bzw. vor Eintritt des Verfalldatums verwendet werden und dass kein fehlerhaftes Verhalten des Kunden oder Dritter vorliegt. Eine weitergehende oder anderweitige Gewährleistung, insbesondere für die Eigenschaften bzw. eine Eignung der Liefergegenstände für bestimmte Verwendungszwecke, wird wegbedungen.

Bei jeder Mängelrüge durch den Kunden steht Mapei das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass dieser Mangel nicht von Mapei zu vertreten ist, verpflichtet sich der Kunde, Mapei durch die Besichtigung und Überprüfung entstandene Kosten (z. B. Transport-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten) zu ersetzen.

Die Mängelrechte des Kunden bestehen nach Wahl von Mapei in kostenloser Nachbesserung, spesenfreier Ersatzlieferung oder angemessener Preisminderung. Weitere Mängelrechte werden ausdrücklich wegbedungen. Das Recht auf Schadenersatz gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung bleibt vorbehalten.

Haftungsbeschränkungen und Schadloshaltung

Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen betreffend Montage, Einführung, Bau bzw. technische Beratung sowie Überwachung oder wegen Verletzung irgendwelcher vertraglichen Nebenpflichten haftet Mapei ausschliesslich bei rechtswidriger Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit. Überdies haftet Mapei nicht für die Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks, es sei denn, dies ist explizit schriftlich vereinbart worden. Mängelansprüche für im Wege der Kulanz erbrachte Lieferungen und Leistungen entfallen ganz.

Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Mangelfolgeschäden, wird hiermit wegbedungen.

Werden gelieferte Sachen fehlerhaft behandelt, wird vermutet, dass etwaige Mängel und damit zusammenhängende Folgeschäden darauf zurückzuführen sind. Die Haftung von Mapei ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Diese Wegbedingung der Haftung gilt auch für die vertragliche und ausservertragliche Haftung von Mapei im Zusammenhang mit Schäden, welche auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen von Mapei zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche und ausservertragliche Haftung dieser Personen.

In jedem Fall ist die Haftung von Mapei – unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Bestimmungen – auf den Wert der betreffenden Warenlieferung beschränkt, die durch Mapei ausgeführt wurde. Der Kunde verzichtet auf Ansprüche, welche die vorgenannte Höchstsumme überschreiten. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen haftet Mapei nicht für indirekte Schäden wie Gewinneinbussen oder sonstige Geschäftsverluste, welche nicht auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.

Wird Mapei von Dritten für einen Schaden aus Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, dessen Ursache in einem nicht von Mapei zu vertretenden Mangel liegt, hat der Kunde Mapei sämtliche daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen.

Warenrücksendungen

Mapei nimmt grundsätzlich keine Waren zurück. In Ausnahmefällen nimmt Mapei Warenrücksendungen nach vorheriger Mitteilung und in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand entgegen. Warenrücksendungen sind nur dann möglich, wenn der Kunde von Mapei vorgängig einen genehmigten Retourenschein erhalten hat (Formular «Rücklieferung»). Des Weiteren werden Warenrücksendungen nur zurückgenommen, wenn die Waren noch mindestens sechs Monate haltbar sind. Angebrochene Gebinde, zementhaltige Produkte, Zuschlagstoffe, beschränkt haltbare Produkte, Spezialprodukte, speziell beschaffte und eingefärbte Produkte und Spezialfarbtöne sowie im Sortiment inzwischen nicht mehr enthaltene Produkte und einzelne Bestandteile von Mehrkomponentenprodukten können nicht retourniert werden. Eine Gutschrift erfolgt im Umfang von maximal 70 % des Rechnungsbetrages. Für Transporte wird ein Transportkostenanteil von CHF 0.10 pro Kilogramm oder Liter in Rechnung gestellt, jedoch mindestens CHF 100.00 pro Lieferung.

Rücknahme von Gebinden/Containern

Sämtliche Gebinde sind sogenannte Einweggebinde. Sie werden, ausgenommen Lieferungen in Containern, nicht zurückgenommen. Container bleiben Eigentum von Mapei und müssen sauber ausgespült retourniert werden. Nicht retournierte oder beschädigte Container werden dem Kunden mit CHF 200.00 belastet. Restwarenvernichtungen bei nicht sauber gewaschenen Containern werden gemäss Aufwand weiterverrechnet.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der AVL oder der einzelnen Vereinbarung mit dem Kunden ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Anwendbares Recht

Diese AVL sowie das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss allfälliger Staatsverträge (insbesondere des Wiener Kaufrechts vom 11. April 1980, SR 0.221.211.1.).

Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragsparteien entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist am Sitz der Mapei, dem Gericht des Greyerzbezirks in Bulle, Schweiz. Mapei ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige ordentliche Gericht anzurufen.

MAPEI SUISSE SA
Januar 2024

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