Allgemeine Einkaufsbedingungen

gültig ab 01.05.2017

 

1. Geltung
1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) kommen für sämtliche Beschaffungsvorgänge der MAPEI Austria GmbH (künftig kurz „MAPEI“) zur Anwendung. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen von Lieferanten – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von MAPEI ausdrücklichschriftlich bestätigt wurde. Diesfalls gelten sie nur für den konkreten Geschäftsfall, nicht aber für die sonstigen Geschäftsbeziehungen.

2. Bestellungen und Angebote
2.1. Nur schriftlich von MAPEI erteilte Aufträge haben Rechtsgültigkeit. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen ebenso wie Auftragsänderungen oder -ergänzungen der schriftlichen Bestätigung durch MAPEI. An MAPEI gelegte Angebote und Kostenvoranschläge sind, ungeachtet welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.

3. Auftragsbestätigung und Stornorecht
3.1. Bestellungen sind schriftlich und unverzüglich (spätestens aber innerhalb von 2 Tagen ab Bestelldatum) zu bestätigen, wenn MAPEI dies verlangt. MAPEI ist berechtigt, bis zur vollständigen Vertragserfüllung jederzeit gegen Ersatz der bis dahin tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten vom Vertrag zurückzutreten (darüber hinausgehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen).

4. Lieferbedingungen
4.1. Die gelieferte Ware muss mängel- und fehlerfrei sein und allenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen.
4.2. Produktions- und Verpackungsänderungen mit logistischer Konsequenz sind MAPEI mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Gleiches gilt, wenn für den Lieferanten erkennbar ist, dass er mit  der Lieferung in Verzug geraten wird. Diese Verständigung bewirkt keine Befreiung des Lieferanten von allfälligen Ansprüchen von MAPEI (insbesondere nicht vor Konventionalstrafen oder Schadenersatzansprüchen).
4.3.
Der Lieferant ist verpflichtet, durch einen deutlichen und dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen und erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an MAPEI zu übergeben.

5. Transport und Übernahme
5.1. Lieferungen haben ausschließlich an den von MAPEI genannten Lieferort zu erfolgen. Kann am vereinbarten Lieferort aus von MAPEI zu vertretenden Gründen nicht zugestellt werden, ist dies MAPEI unverzüglich mitzuteilen. Ist eine solche rechtzeitige Verständigung nicht möglich, hat die Anlieferung an das nächstgelegene Außenlager von MAPEI zu erfolgen.
Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollianzahl enthalten. Verpflichtend sind die Auftragsdaten  (Bestellnummer, Bestelldatum) auf dem Lieferschein, der Auftragsbestätigung sowie auf der Rechnung anzugeben. Nur über Verlangen  von MAPEI ist auch der Endverkaufs- bzw. Listenpreis am Lieferschein auszuweisen.

5.2. Bei Lieferung an eine der Betriebsstätten bzw. eines der Außenlager von MAPEI ist der Lieferschein mit allfälligen Frachtpapieren von der Ware getrennt im (Warenannahme-)Büro am Sitz von MAPEI abzugeben (ausgenommen bei vereinbarter Postzustellung).
5.3. Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine Warenannahme.
5.4. Sofern sich der Lieferant an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich beteiligt (wie z.B. ARA), ist schon im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ..... entpflichtet.“ Zusätzliche Entgelte oder Kosten wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten werden von MAPEI nicht anerkannt. Unterlässt der Lieferant eine solche Entpflichtungserklärung, ist MAPEI berechtigt, das Verpackungsmaterial auf Gefahr und Kosten des Lieferanten entweder an diesen zu retournieren oder durch Dritte entsorgen zu lassen.  
5.5. Es sind vom Lieferanten stets die für MAPEI günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsmöglichkeiten zu wählen, sofern die Versandverfügungen nicht von MAPEI selbst getroffen werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die vorgeschriebenen Versanddispositionen unbedingt einzuhalten. Das Transportrisiko und die Transportkosten sowie die Kosten einer Transportversicherung bis zum vereinbarten Lieferort trägt stets der Lieferant. Auch für Schäden und Kosten durch falsche oder mangelhafte Adressierung, unrichtige oder mangelhafte Frachtvorschreibung, unsachgemäße Verpackung, etc. haftet gegenüber MAPEI ausschließlich der Lieferant (z.B. Telefon-gebühren, Lagerzinsen, Kosten der Rückfracht, Standgelder etc.).

6. Lieferzeit
6.1. Lieferungen haben exakt zum vereinbarten Termin bzw. fristgerecht zu erfolgen. Sämtliche in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind Fixtermine. MAPEI ist weder zur Setzung einer Nachfrist noch zur Annahme von nicht vereinbarten Teillieferungen oder von Lieferungen außerhalb der vereinbarten Lieferzeiten verpflichtet.
6.2. Im Falle einer nicht termin- bzw. fristgerechter Lieferung steht MAPEI das Recht zu, ohne Nachfristsetzung den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, und zwar entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon  (und jedenfalls unbeschadet allfälliger Schadenersatzanforderungen von MAPEI).
6.3. MAPEI kann im Falle des Rücktrittes seinen Bedarf bei dritter Seite auf Kosten und Risiko des Lieferanten decken. Weiteres hat der Lieferant eine Pönale von 0,5 % des Auftragsvolumens pro Tag des Lieferverzuges zu leisten bzw. ist MAPEI berechtigt, diese Pönale vom vereinbarten Entgelt einzubehalten. Zusätzlich zu dieser Pönale kann MAPEI auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend machen
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7. Zahlungen
7.1.Die Bezahlung sämtlicher Rechnungen  des Lieferanten erfolgt nur zu den für den konkreten Geschäftsfall vereinbarten Bedingungen.
7.2. Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang einer allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rechnung am Erfüllungsort, jedoch frühestens mit vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung durch den Lieferanten. MAPEI kann sich aller gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten bedienen. Zahlungen stellen weder ein Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Lieferung noch einen Verzicht von MAPEI auf irgendwelche vertragliche Ansprüche (Gewährleistung und/oder Schadenersatz) dar. Der Lieferant hat die gewünschte Abtretung von Forderungen gegenüber Mapei mindestens zwei Wochen vor der tatsächlichen Abtretung anzuzeigen, wobei MAPEI die Zustimmung zur Abtretung im Einzelfall verweigern darf. Originalrechnungen dürfen der Sendung nicht beigefügt werden.

8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1. Der Lieferant hält MAPEI für alle Ansprüche (insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz) schad- und klaglos, die der Käufer oder Dritte aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware gegenüber MAPEI geltend machen. Der Lieferant wird MAPEI bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf der Seite von MAPEI in einem allfälligen Gerichtsverfahren.
8.2. Der Lieferant leistet Gewähr und haftet für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung. Die Annahme der Lieferung erfolgt soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei, für unbewegliche drei Jahre. Im Gewährleistungsfall ist MAPEI unbeschadet sonstiger gesetzlicher Möglichkeiten berechtigt, selbst wenn die Behebung des Mangels möglich und tunlich ist, nach eigener Wahl die Aufhebung des Vertrages, den Austausch, die Verbesserung oder die angemessene Minderung des Entgelts zu verlangen. Bei Austausch bzw. Verbesserung oder Nachbesserung der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamt Lieferung neu zu laufen. 
8.3. Der Lieferant trägt alle durch eine mangelhafte Lieferung bei MAPEI entstehenden Kosten (insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- oder Materialkosten). Der Lieferant haftet gegenüber MAPEI für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung ausdrücklich auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn umfasst. Die Mangelhaftigkeit von Lieferungen bei der Übergabe ist widerleglich zu vermuten, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt. Verdeckte Mängel sind von MAPEI innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Untersuchung von Warenlieferungen gemäß § 377 UGB wird einvernehmlich abbedungen. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten werden von MAPEI nicht akzeptiert.

9. Geheimhaltung
9.1. Sämtliche von MAPEI an den Lieferanten übergebenen Unterlagen, Daten undsonstige Behelfe bleiben materielles und geistiges Eigentum von MAPEI. Siedürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oderDritten zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln. DerLieferant hat diese Geheimhaltungsverpflichtung auf alle Personen zuüberbinden, die Zugang zu den bezeichneten Unterlagen erlangen können.Vertrauliche Informationen dürfen nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit MAPEIverwendet werden. Sämtliche vertraulichen Unterlagen sind beiAuftragsbeendigung auf Verlangen an MAPEI zu retournieren. Die Geheimhaltungsverpflichtungbleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit MAPEI oderunabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotseinholungaufrecht. Werbung oder Publikationen über Aufträge von MAPEI sowie die Aufnahmein die Referenzliste des Lieferanten bedürfen der vorherigen Zustimmung von MAPEI.

10. Geistiges Eigentum
10.1. Sämtliches geistiges Eigentum, das dem Lieferanten von MAPEI zur Verfügung gestellt wird, verbleibt im Eigentum von MAPEI und darf vom Lieferanten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber MAPEI verwendet werden. Eine Verwendung durch Dritte ist nicht gestattet. Zudem bleiben Modelle, Muster, Spezifikationsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Daten, etc., alleiniges Eigentum von MAPEI.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die diese AEB Anwendung finden, unterliegen österreichischem Recht  unter Ausschluss der Kollisionsrechtsnormen und des UN-Kaufrechts.
11.2. Erfüllungsort ist der Sitz von MAPEI. Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt. MAPEI ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Bei Lieferanten mit einem Sitz außerhalb der EU bzw. in einem Land ohne Vollstreckungsabkommen mit der Republik Österreich ist MAPEI wahlweise zur Anrufung staatlicher Gerichte zusätzlich berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AEB unterliegenden Verträgen ergeben oder auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entscheiden zu lassen (und zwar mit dem Schiedsort Wien und der Verfahrenssprache Deutsch).   
11.3. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAPEI berechtigt, seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung an Dritte zu übertragen.
11.4. Sollte es zu Widersprüchen zwischen diesen AEB und einer gesondert ausgehandelten Vereinbarung oder Bestellung von MAPEI kommen, gilt vorrangig die Bestellung bzw. die ausgehandelte Vereinbarung. Sollte einzelne Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

 

 

 

 

 

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