Verkaufs- und Lieferbedingungen der MAPEI GmbH
Stand: April 2022
I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftigen Geschäftsbeziehungen über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Unternehmen, ohne dass es hierfür eines gesonderten Hinweises bedarf.
3. Alle Lieferungen und Leistungen (einschließlich Beratung und sonstigen Nebenleistungen) der MAPEI GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Der Käufer erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen mit der MAPEI GmbH haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
5. Verträge gelten als zustande gekommen, wenn dem Käufer unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugegangen ist oder mit der Lieferung begonnen wurde. Im Falle der Abholung der Waren gilt der Vertrag spätestens mit Übergabe der Ware als zustande gekommen.
6. Unsere Angebote sind freibleibend sowohl hinsichtlich Preisen, Mengen, Lieferfristen, Lieferungsmöglichkeiten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
II. Lieferbedingungen
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden unsere Waren verpackt zum vereinbarten Bestimmungsort geliefert.
2. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so werden diese zum Tagespreis berechnet. Die Leihbehälter gehen ebenso wie Einwegverpackungen, in das Eigentum des Käufers über. Werden die Leihbehälter nach 30 Tagen frachtfrei in füllbereitem Zustand zurückgesendet, erfolgt eine Gutschrift des berechneten Betrages.
3. Sofern es keine andere Vereinbarung gibt, meldet die MAPEI GmbH Umverpackungen als Transportverpackungen. Verkauft und liefert der Käufer unsere Waren an Endverbraucher weiter, müssen vom Käufer diese selbstständig an das duale System gemeldet werden. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen.
4. Die Lieferung erfolgt ab den jeweils von uns zu wählenden Auslieferungslagern auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, soweit die Lieferung "frei Baustelle/Kundenadresse" vereinbart ist, in diesen Fällen beinhaltet die Lieferung die Anfahrt bis zur Baustelle ohne Abladen. Art und Auswahl der Belieferung bleibt uns nach sachgemäßem Ermessen überlassen. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Sofern Frankopreise vereinbart sind, erfolgt der Versand "per Spedition" (Ankunftsstation). Soweit Ware auf Wunsch des Käufers nicht ausgeliefert wird, geht die Gefahr auf den Käufer spätestens mit der Einlagerung in unserem Auslieferungslager über.
5. Lieferfristen sind unverbindlich, auch wenn sie in unserer Auftragsbestätigung enthalten sind. Eine Einhaltung von Lieferfristen kann der Käufer nur verlangen, wenn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Lieferfristen beginnen am Tag der Auftragsannahme, für den Fall einer vom Käufer zu vertretender Verzögerung ist der Tag der Versandbereitschaft maßgeblich.
6. In Fällen höherer Gewalt (z. B. hoheitliche Eingriffsmaßnahmen, Arbeitskämpfe, Transport-Rohstoffschwierigkeiten) haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Betriebslaufzeit hinauszuschieben. Wird der vereinbarte Liefertermin in Folge der Behinderung um mehr als einen Monat überschritten, so sind beide Teile berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten.
7. Die Haftung für Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist auf den dreifachen Nettobetrag der zu liefernden Waren begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Mitarbeiter der MAPEI GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Der Frachtführer und die in § 428 HGB genannten Personen sind nicht Erfüllungsgehilfen der MAPEI GmbH. Auch wenn die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen daher vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person verursacht, bleibt es bei der Haftungsbeschränkung der MAPEI GmbH. Die MAPEI GmbH tritt aber etwaige über die Haftungsbeschränkung hinausgehenden Ansprüche gegen den Frachtführer an den Käufer ab.
8. Die Haftungsbegrenzung in Ziff. 7 gilt nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Mitarbeiter der MAPEI GmbH vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Wurde die Handlung oder Unterlassen durch den Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person verursacht, so bleibt es bei der Haftungsbeschränkung in Ziff. 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im letzten Fall tritt die MAPEI GmbH ihre etwaigen diesbezüglich bestehenden Ansprüche gegen den Frachtführer, die über den dreifachen Betrag der Fracht hinausgehen, an den geschädigten Käufer ab.
9. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Lieferverträgen mit uns an Dritte abzutreten. Es sei denn, wir stimmen schriftlich zu.
10. Teillieferungen sind zulässig und können jeweils gesondert berechnet werden. Die Gesamtmenge ist gleichmäßig auf den gesamten Zeitraum verteilt abzunehmen. Verzögerungen bei der Abnahme und dadurch bedingte Mehrkosten können wir berechnen.
11. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Angaben in Prospekten oder sonstigen Informationsquellen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Muster und Proben sind grundsätzlich unverbindliche Ansichtsstücke. Geringe Abweichungen in Farbe und Konsistenz berechtigen nicht zur Reklamation. Muster gelten lediglich als Typenmuster. Farbschwankungen bleiben vorbehalten, ebenso Abweichungen von Bestellmenge und Bestellmaß von bis zu +/-10 %, derartige Abweichungen begründen keine Mängelrüge. Garantie für Farbbeständigkeit bei Kunststoffen ist ausgeschlossen. Insbesondere bei Nachlieferungen und Nachbestellungen können Farbabweichungen nicht gerügt werden.
III. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress).
2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3. Dem Käufer ist bekannt, dass einige Produkte aus unserem Lieferprogramm der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) und/oder der Gefahrgutverordnung (GGV) unterliegen können. Der Käufer trägt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht beim Umgang mit diesen Produkten den genannten Bestimmungen in der erforderlichen Art und Weise Rechnung.
4. Der Käufer hat unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung zu prüfen und die Lieferung sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht hinsichtlich offensichtlicher Mängel und Mängeln die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich eine schriftliche Nachricht zugeht. Die Ware gilt ebenfalls als genehmigt, wenn später ein sonstiger Mangel entdeckt wird und dieser Mangel nicht unverzüglich nach der Entdeckung uns gegenüber schriftlich angezeigt wird.
5. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
6. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt.
7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziff. 8 entsprechend.
10. Gewährleistungsansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln unterliegen im Übrigen der Beschränkung gemäß Ziff. IV (Haftung) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
IV. Haftung
1. Wir haften nicht für Schäden, die auf einen ungeeigneten, unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waren zurückzuführen sind.
2. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten sowie für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung sowie vertragliche Nebenpflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Person oder des Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen einer wesentlichen vertraglichen Pflicht beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden.
4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung aus Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Auf die Haftungsbeschränkung können wir uns im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels nicht berufen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise werden nach den am Tag der Lieferung gültigen Preislisten berechnet. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen gewähren wir 2 % Skonto, bei Vorauskasse oder Bankabbuchungsverfahren 3 % Skonto vom Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Fracht und Rabatten, wenn keinerlei betagte Verbindlichkeiten vorhanden sind. Sofern wir erfüllungshalber der Zahlung mit Wechseln, Schecks und sonstigen Papieren akzeptieren, gehen sämtliche hieraus resultierenden Kosten einschließlich Steuern zu Lasten des Käufers, dabei gelten Zahlungen erst mit Einlösung als Erfüllung, ohne dass uns eine Verpflichtung zur Protesterhebung trifft. Zahlungen haben in allen Fällen direkt an uns zu erfolgen, sofern keine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.
2. Trotz anders lautender Bestimmung des Käufers sind wir berechtigt, die Verrechnung von Zahlungen mit von uns bestimmten offenen Forderungen vorzunehmen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer sind ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Zahlungsverzug des Käufers uns oder Dritten gegenüber, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss, die sich aus einer handelsüblichen Auskunft ergibt, Zahlungseinstellung, Liquidation oder der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs berechtigen uns, sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses berechtigt uns, die Ware wieder in Besitz zu nehmen und sie weiter zu veräußern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Alle unsere Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig. Zugleich gelten auch alle vorgesehenen Rabatte und Boni als verfallen. Für noch laufende Papiere können wir sofortige Barzahlung verlangen. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur
Abtretung der Forderung an Dritte ist der Kunde in keinem Falle berechtigt.
2. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden aus einer Verletzung dieser Pflicht trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers an Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
VII. Verarbeitungsanleitung
1. Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereichen und Arbeitsverhältnissen liegen, ist vor Verarbeitung unsere Beratung fallweise einzuholen.
2. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung von Waren ist Aschaffenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
4. Wir weisen darauf hin, dass wir die für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Daten in unserer EDV speichern.